Grenzen der Digitalisierung: Die Bedeutung des Digital-Gesetzes oder mein Widerspruch gegen die Einrichtung einer elektronischen Patientenakte

Direkt zum Seiteninhalt

Grenzen der Digitalisierung: Die Bedeutung des Digital-Gesetzes oder mein Widerspruch gegen die Einrichtung einer elektronischen Patientenakte

Rainer Langlitz
Veröffentlicht von Rainer Langlitz in Gesundheit · Mittwoch 13 Dez 2023
Grenzen der Digitalisierung: Die Bedeutung des Digital-Gesetzes oder mein Widerspruch gegen die Einrichtung einer elektronischen Patientenakte
 
 
In den Patientenakten von Arztpraxen, Krankenhäusern, Heilpraktikern oder Psychotherapeuten werden äußerst sensible Daten über die Krankheiten von Patienten niedergeschrieben. Diesen Vorgang regelt § 630f BGB, wo es heißt (Zitat):

(1) Der Behandelnde  ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem  zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in  Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen  von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem  ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden  sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten  sicherzustellen.

(2) Der Behandelnde ist  verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für  die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren  Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen,  Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre  Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und  Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3)  Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren  nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen  Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Zitat Ende.

Mit dem geplanten Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen – kurz Digital-Gesetz – soll die Einführung digitaler Anwendungen vorangetrieben werden. Dazu gehört neben dem eRezept ab 1. Januar 2024 vor allem die elektronische Patientenakte (ePA).
 
 
Was ist eine Patientenakte?
 
Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, eine Patientenakte für jede Patientin und jeden Patienten zu führen. Darin müssen alle wesentlichen medizinischen Maßnahmen und deren Ergebnisse dokumentiert werden – so zum Beispiel Aufzeichnungen über die Vorgeschichte sowie die Umstände und den Verlauf von Krankheiten, aber auch Befunde, wie Ergebnisse von Untersuchungen, Diagnosen, Behandlungen und Verordnungen. Mit der Patientenakte können alle Informationen, die für Sie als Patientin oder Patient von Bedeutung sind, festgehalten und später nachvollzogen werden. Dies sorgt nicht nur für mehr Behandlungssicherheit, sondern dient auch dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Behandlung. Die Patientenakte kann den Austausch zwischen Ärzten und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens erleichtern. Sie schafft aber auch mehr Transparenz für Patientinnen und Patienten: Denn sie dürfen ihre Patientenakte jederzeit einsehen. Die Ärztin oder der Arzt kann die Patientenakte entweder in Papierform oder als elektronisches Dokument führen. Sie muss nach Abschluss der Behandlung für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Dokumentationspflicht für die Patientenakte ist in § 630f BGB geregelt.
 

Quellenangabe:
   
 
 
Was ist eine elektronische Patientenakte (ePA)?
 
Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden können.
 

Quellenangabe:
   
 
 
Was ist an Änderungen geplant?

Zitat:

"Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach verspricht eine "Aufholjagd"  bei der Digitalisierung. Hierzu hat der SPD-Politiker zwei  Gesetzentwürfe vorgelegt. Zum einen geht es darin um die elektronische  Patientenakte. Ab 2025 sollen alle Patientinnen und Patienten  automatisch eine digitale Akte bekommen - es sei denn, sie widersprechen  aktiv. Dieses Verfahren wird "Opt-Out" genannt. Verantwortlich hierfür  sind die Krankenkassen. Lauterbach verfolgt damit das Ziel, dass im übernächsten Jahr 80 Prozent  der gesetzlich Versicherten eine ePA nutzen sollen. Auch die privaten  Krankenkassen können ihren Versicherten eine Patientenakte anbieten,  allerdings sind sie nicht verpflichtet. Zum anderen will Lauterbach erreichen, dass Wissenschaftler und  Pharmaunternehmen pseudonymisierte Gesundheitsdaten besser für ihre  Forschung nutzen können. Das ist im zweiten Gesetzentwurf geregelt, dem  sogenannten Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Dadurch sollen die  Bedingungen für die Forschung verbessert werden, wovon am Ende alle  Patientinnen und Patienten profitieren sollen. Das Sammeln und Auswerten von Daten soll leichter werden. Dafür soll  auch auf Datenbanken zugegriffen werden, die es schon gibt, wie etwa das  Krebsregister, Daten der Krankenkassen und Krankenhäuser. In Zukunft  könnten auch die Daten aus der elektronischen Patientenakte einfließen.
                                                                                                                                             
Unternehmen oder Forschungseinrichtungen müssen einen Antrag stellen, um  die Daten einsehen und nutzen zu können. Eine Kommission soll darüber  entscheiden, ob sie hierfür eine Genehmigung bekommen. Ausschlaggebend  für die Entscheidung soll sein, ob die Daten für gemeinwohlorientierte  Forschungszwecke genutzt werden. Auch hier sollen die Versicherten die  Möglichkeit haben, einer Nutzung ihrer Daten zu widersprechen."

Zitat Ende.

Quellenangabe:
 


 
Welche Vorteile soll die ePA bringen?
 
a) Der Austausch von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und den Patienten soll durch die elektronische Patientenakte erleichtert werden.
 
 
b) Die Koordination der Behandlung könnte vereinfacht und verbessert werden, da Unterlagen vorhanden sind und nicht erst angefordert werden müssen. Eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen, könnte einfacher werden.
 
 
c) Auch Arztwechsel könnten einfacher werden, da man medizinische Unterlagen in der ePA gespeichert hat und der neue Arzt oder die neue Ärztin dadurch einfach einen Überblick über den Gesundheitszustand des Patienten bekommen kann.
 
 
d) Durch die ePA sollen wir und die Ärztinnen und Ärzte einen besseren Überblick erhalten über
  • Krankengeschichte
  • Befunde, Diagnosen
  • Laborwerte
  • Röntgenbilder
  • Operations- und Therapieberichte
 

Jeder Arzt hat alle wichtigen Daten sofort parat. Im Notfall können Ärzte im Krankenhaus auf einen Blick sehen, welche Vorerkrankungen ihr Patient hat und ob er bestimmte Medikamente nicht verträgt.

e) Nutzer können die medizinischen Daten speichern und verwalten. Angeblich entstehen für Versicherungen enorme Effizienzvorteile, wenn Überweisungsscheine, Rezepte und Arztbriefe elektronisch ausgestellt werden.

f) Anhand der Krankendaten können angeblich Informationen gewonnen werden, die z. B. Vorsorgemaßnahmen verändern könnten.
 
 

Kann ich der Einrichtung einer ePA widersprechen?
Ab Anfang 2025 soll für jeden gesetzlich Versicherten eine ePA eingerichtet werden soll, sofern eine Person nicht widerspricht ("Opt-out"). Insofern sieht der Gesetzesentwurf zur ePA vor, dass ich einer Einrichtung einer ePA widersprechen kann.

Zitat:

„Die Krankenkassen werden verpflichtet, für alle gesetzlich Versicherten eine ePA anzulegen, sofern die Versicherten nicht widersprochen haben. Über die Möglichkeiten des Widerspruchs informieren die Krankenkassen ihre Versicherten. In diesem Rahmen haben die Krankenkassen einfache und barrierefreie Verfahren vorzusehen, durch die Versicherte widersprechen können. Ein Widerspruch ist auch nach Bereitstellung der ePA möglich und führt dann zu deren Löschung.“

Zitat Ende.

Quellenangabe:


Welche Bedenken werden gegen die ePA angemeldet?

Zitat:

 
"Patientenschützer haben ganz grundsätzliche Bedenken. Sie kritisieren an der "Opt-Out-Lösung", dass man künftig nicht mehr aktiv zustimmen muss, um eine elektronische Patientenakte zu nutzen. Wenn sich jemand gar nicht äußert, wird in Zukunft automatisch eine digitale Akte angelegt. Außerdem ist fraglich, inwiefern Patienten beeinflussen können, was Ärzte in der Akte sehen können. Anders ist das, wenn Versicherte die Akte aktiv nutzen. Sie sollen sehr genau bestimmen können, welche Mediziner welche Dokumente einsehen dürfen. Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber bleiben trotzdem zu viele Fragen unklar. Etwa, wie Patientinnen und Patienten ihre Daten sperren können und ob auch psychotherapeutische Behandlungen in die digitale Akte einfließen sollen. Der Gesetzentwurf lässt das offen. Bei sensiblen Daten müssen Ärzte aber darauf hinweisen, dass man einer Speicherung widersprechen kann. Genannt werden hierbei sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Außerdem gibt es Streit darüber, wer die zahlreichen älteren medizinischen Dokumente in die Akte übermitteln soll. Für Patienten könnte es relevant sein, dass ältere Dokumente nachträglich in der digitalen Akte landen. Sie sollen deshalb den Anspruch bekommen, dass ihre Krankenversicherung das für sie übernimmt. Innerhalb von zwei Jahren sollen die Kassen zwei mal zehn Dokumente einscannen. Die Krankenkassen halten davon wenig. Aus ihrer Sicht sollte es grundsätzlich in der Hand der Patientinnen und Patienten sowie der behandelnden Ärztinnen und Ärzte liegen, die Akte mit Daten zu befüllen, sagt die AOK-Vorsitzende Reimann. Auch andere Krankenkassen äußern Bedenken mit Blick auf den Datenschutz. Lauterbachs Gesetzespläne sehen auch vor, dass Krankenkassen ihnen vorliegende Daten auswerten und ihre Versicherten kontaktieren dürfen, wenn das dem "Gesundheitsschutz" dient. Es geht dabei nicht um die Behandlungsdaten aus der elektronischen Patientenakte, sondern die personenbezogenen Daten der Versicherten wie zum Beispiel das Alter. In Israel wird das bereits praktiziert. Zum Beispiel, als die Kassen zu Corona-Zeiten diejenigen angeschrieben haben, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Vorerkrankungen zur Corona-Risikogruppe gehörten. Ärztevertreter sehen das kritisch. Sibylle Steiner von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geht davon aus, dass Krankenkassen sich nicht automatisch am Patientennutzen orientieren würden. Daten könnten demnach etwa zu Marketingzwecken und zur Versichertenwerbung genutzt werden, sagt sie."

Zitat Ende.

 
Quellenangabe:
   
 
 
Fazit:

Ärzte und Krankenkassen verwalten äußerst sensible Krankheitsdaten von Patienten. Es besteht die deutliche Gefahr, dass solche sensiblen Daten von Patienten in falsche Hände gelangen.

Ich für meinen Teil habe mich dazu entschieden, meiner Krankenkasse in den nächsten Tagen den Entschluss mitzuteilen, dass ich der Einführung einer elektronische Patientenakte für mich widersprechen werde.

Ich bin Autor von sieben Büchern.

Ich hatte Google kein Recht eingeräumt, die Inhalte meiner Bücher im Internet zu veröffentlichen; und trotzdem hat Google die Inhalte meiner Bücher öffentlich gemacht.

Es wird immer Datenlecks geben.

Kein Mensch und keine Software können uns vor Hackerangriffen schützen.

Irgendwann können wir dann im Internet darüber lesen, an welchen sexuell übertragbaren und / oder an welchen psychiatrischen Krankheiten Lieschen Müller und Hans Mustermann leiden.

Es besteht die Gefahr des "gläsernen Patienten".

Ich bin schon Befürworter der Digitalisierung.

Aber hier bei Gesundheits- bzw. Krankheitsdaten sollte der Digitalisierungsprozess an seine Grenzen stoßen und zum Eindämmen bzw. zum Stop gebracht werden.

Rainer Langlitz

Bildnachweis: Das Photo dieses Blogbeitrags wurde käuflich erworben bei WebSite X5 pro. Es trägt den Titel: "Health records with patients files, medical treatment history, arc..." (ID: 184883306).


Es gibt noch keine Rezension.
0
0
0
0
0

Zurück zum Seiteninhalt